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OLG Dresden, 12.03.2001 - 7 AR 42/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Justiz Sachsen
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- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Judicialis
- rechtsportal.de
FGG § 12 § 5 Abs. 1
Amtsermittlung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Tatsachengrundlage für Zuständigkeitsentscheidung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
FGG § 5 Abs. 1 § 12
Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung; Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung
Verfahrensgang
- AG Meinerzhagen - 4 VI 69/77
- OLG Dresden, 12.03.2001 - 7 AR 42/01
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Rostock, 04.02.2002 - 7 W 100/01
Beauftragung externer Hilfskräfte
Auszug aus OLG Dresden, 12.03.2001 - 7 AR 42/01
Mit Beschluss vom 06.03.2001, Az.: 7 W 100/01, wies das Oberlandesgericht Dresden die weitere Beschwerde der 5 im Erbschein aufgeführten Enkel des Erblassers gegen den Beschluss des Landgerichts zurück, allerdings ohne zur Frage des letzten Wohnsitzes des Erblassers Stellung nehmen zu müssen. - BayObLG, 22.12.1987 - AR 3 Z 103/87
Begründung der örtlichen Zuständigkeit bei der Anordnung einer …
- KG, 31.07.1958 - 1 AR 60/58
Nachlaß; Nachlaßgericht; Erbe; Verrichtungen; Verschiedene Sachen
Auszug aus OLG Dresden, 12.03.2001 - 7 AR 42/01
Auch eine Ungewissheit im Sinne des § 5 FGG ist hier nicht gegeben, da auch hier vorausgesetzt wird, dass die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und auch nicht aufgeklärt werden können (BayObLGZ 1952 Seite 1, KG Rpfleger 1959 Seite 54, Keidel/Kuntze/Winkler, FGG § 5 Rdn. 15). - BayObLG, 03.01.1952 - Allg. Reg. 45/51
Zuständigkeit; Bestimmungsgericht; Örtlich; Ungewißheit; Anrufung
Auszug aus OLG Dresden, 12.03.2001 - 7 AR 42/01
Auch eine Ungewissheit im Sinne des § 5 FGG ist hier nicht gegeben, da auch hier vorausgesetzt wird, dass die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und auch nicht aufgeklärt werden können (BayObLGZ 1952 Seite 1, KG Rpfleger 1959 Seite 54, Keidel/Kuntze/Winkler, FGG § 5 Rdn. 15).